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Satzung

Satzung des Förderverein Bayerische Landesfestung Ingolstadt e.V.
in der Fassung vom 11.09.2025
(geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2025 und am 11.09.2025 im Vereinsregister eingetragen).

Erster Abschnitt, Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Bayerische Landesfestung Ingolstadt e. V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Ingolstadt/Donau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege. Der Verein hat sich die Erhaltung der noch vorhandenen Zeugnisse der ehemaligen bayerischen Landesfestung Ingolstadt und die Erforschung von deren Geschichte zur Aufgabe gemacht. Dafür wird er auch mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln werben, insbesondere auch an den Schulen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Aufklärungsarbeit, Werbung, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen sowie Förderung von einschlägigen Publikationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins, insbesondere auch aus zweckgebundenen Zuwendungen öffentlicher Einrichtungen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Keine Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweiter Abschnitt, Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden und juristische Personen, deren Statut den Zwecken des Vereins nicht entgegensteht. Beschränkt Geschäftsfähige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen.

(2) Personen, die sich um die Erhaltung und/oder die Erforschung der Festung Ingolstadt oder auch um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

(3) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt extremistischen und diskriminierenden oder fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Mitglieder des Vereins können daher nur Personen sein, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

(4) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag oder Antrag in Textform, über den der Vorstand entscheidet. Es gibt keinen Anspruch auf Aufnahme und keinen Anspruch auf Begründung einer Nichtbefassung oder Ablehnung des Aufnahmeantrags.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Sie dürfen die Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes benutzen und an allen Veranstaltungen teilnehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

(2.1) Die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten sowie auch sonst dessen Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

(2.2) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung innerhalb der ersten 6 Wochen des Kalenderjahres zu bezahlen.

§ 8 Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung erlässt auf Vorschlag der Vorstandschaft eine Beitragsordnung, die die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen regelt. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Leistung des Mitgliedsbeitrages, nicht nachkommt, geht während seines Verzuges seiner Rechte verlustig.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

(1.1) bei Tod,

(1.2) durch Austritt, der spätestens bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende des laufenden Geschäftsjahres dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist,

(1.3) durch Ausschluss:

(1.3.1) sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt werden, insbesondere der Satzung zuwidergehandelt wird, oder die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden,

(1.3.2) wegen solcher Handlungen, die das Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet sind, die Ehrenhaftigkeit des Mitglieds in Frage stellen oder das Einvernehmen unter den Mitgliedern stören,

(1.3.3) bei Kundgabe oder Eintreten für jegliche extremistische, rassistische oder fremdenfeindliche Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins.

(2) Über einen Ausschluss gemäß 1.3. entscheidet der Vorstand gem. §26 BGB im Rahmen einer Vorstandssitzung. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.

(3) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Vorstandschaft gem. §13 dieser Satzung.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der (noch bestehenden) Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche an den Verein zur Folge.

Dritter Abschnitt, Vereinsorgane

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

(1.1) die Mitgliederversammlung

(1.2) die Vorstandschaft, die sich aus dem Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) und den weiteren Mitgliedern gem. §13 (1) der Satzung zusammensetzt.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit eigenen Aufgaben geschaffen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden – vertretungsweise auch von einem anderen Mitglied des Vorstandes – geleitet wird, soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Tagesordnung hierzu wird vom 1. Vorsitzenden festgelegt und hat folgende Punkte zu enthalten:

(1.1) Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(1.2) Vorlage der vom Schatzmeister aufgestellten Jahresabschlussrechnung.

(1.3) Bericht der Rechnungsprüfer.

(1.4) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands.

(1.5) Anträge der Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für:

(2.1) Die Wahl und Nachwahl der Vorstandschaft.

(2.2) Änderung der Satzung.

(2.3) Die Höhe der in der gesonderten „Beitragsordnung" festzulegenden Mitgliederbeiträge.

(2.4) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Vorstandschaft.

(2.5) Auflösung des Vereines.

(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens 3 Wochen vorher in schriftlicher Form, die auch durch die Textform gewahrt ist, durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einzureichen.

(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(7) Nur Mitglieder des Vereins können in ein Vorstandsamt gewählt werden, Amtshäufung ist unzulässig. Die Wahlen zur Vorstandschaft sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahl kann auch offen vorgenommen werden, wenn kein Widerspruch erfolgt. Einzel- oder Sammelabstimmungen sind zulässig. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt, tritt dann wieder Stimmengleichheit ein, entscheidet das Los.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorsitzenden, wenn er es für erforderlich hält, jederzeit einberufen werden, sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit Begründung schriftlich stellt.

§ 13 Die Vorstandschaft und ihre Rechte

(1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Personen:

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  3. Schriftführer
  4. Schriftführer
  5. Schatzmeister
  6. Schatzmeister
  7. Organisationsleiter für den freiwilligen Dienst
  8. Organisationsleiter für den freiwilligen Dienst

Auf Vorschlag des Vorstandes können zusätzlich bis zu fünf Beisitzer gewählt werden.

Die gesamte Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.

(2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder gem. §26 BGB vertreten den Verein nach außen wie folgt: Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, unter denen jedoch immer der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.

(3) Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereines, wobei er Aufgaben delegieren kann.

(4) Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Über Ausgaben bis 1.000,- Euro kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden, bei Ausgaben bis 3.000,- Euro bedarf er der Zustimmung von drei weiteren Mitgliedern der Vorstandschaft. Über dieser Wertgrenze liegende Ausgaben sowie längerfristige Verpflichtungen werden im Rahmen einer Vorstandschaftssitzung beschlossen.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der gesamten Vorstandschaft beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist möglich.

(6) Zu Vorstandschaftssitzungen sind die Mitglieder der Vorstandschaft vom 1. Vorsitzenden zu laden. Die Vorstandschaftssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können mit Zustimmung aller Vorstandschaftsmitglieder auch im Umlaufverfahren (schriftlich oder per Textform) gefasst werden.

(7) Wird ein Vorstandschaftsamt vorzeitig niedergelegt oder sonst wie beendet, kann die Vorstandschaft eine Ersatzperson wählen, die das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt, in welcher dann die Nachwahl auszuführen ist.

(8) Über jede Vorstandschaftssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Externe Fachleute

Im Rahmen der Vereinsarbeit können externe Fachleute hinzugezogen werden. Über ihre Einladung und Teilnahme an Mitgliederversammlungen als Gast entscheidet der Vorstand.

Hierbei kommen aufgrund ihrer Funktion insbesondere in Frage:

  • Der Leiter der für die Verwaltung der staatlichen Festungsgrundstücke zuständigen staatlichen Institution
  • der Referent des Landesamtes für Denkmalpflege
  • ein Vertreter der Denkmalbehörde der Stadt Ingolstadt,
  • ein Vertreter der Denkmalbehörde des Landkreises Eichstätt,
  • ein Vertreter der Denkmalbehörde des Landkreises Pfaffenhofen/Ilm,
  • die Leiter der für die bauliche Betreuung der Festungsgrundstücke zuständigen staatlichen Einrichtungen und
  • der Leiter des Stadtgartenamtes der Stadt Ingolstadt.

§ 15 Rechnungsprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die der Vorstandschaft nicht angehören dürfen.

(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

(3) Die Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung in der jeweiligen Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 16 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung, in welcher in der Einladung die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt ist.

Vierter Abschnitt, Auflösung des Vereins

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Über die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn bei der Einladung der Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt angegeben wurde.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Tilgung etwaiger Schulden dem Bayerischen Armeemuseum zu, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Liquidator ist, falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes bestimmt, der 1. Vorsitzende.